Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1.
Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
1.1
Die Vermietung von Geräten erfolgt ausschliesslich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen
unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen.
1.2
Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftl. Bestätigung durch den
Vermieter zustande.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur
Gültigkeit, wenn sie von dem Vermieter schriftl.
bestätigt worden sind.
2.
Beginn der Mietzeit
2.1
Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu
seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach
schriftl. Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das
Lager von dem Vermieter verlassen hat oder
von dem Vermieter zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2
Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer
1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend,
sofern nicht anders schriftl. vereinbart wurde.
2.3
Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter
über.
2.4
Die Mietstation ist berechtigt, dem Mieter anstelle des vertraglich
vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges
Gerät zur Anmietung bereit zu stellen.
3.
Übernahme des Gerätes, Mangelrügen, Haftung
3.1
Der Mieter kann das Gerät vor Übernahme bzw. Absendung auf seine Kosten
besichtigen.
Bei Übernahme hat er das Gerät auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand
hin zu untersuchen.
Etwaige Mängel unverzüglich zu rügen und diese dem Vermieter anzuzeigen.
3.2
Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt der Vermieter auf seine
Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder
lässt sie auf eigene Kosten durch den Mieter vornehmen.
In jedem Fall der Mängelbehebung verlängert sich die Mietzeit um die Zeit von
der Anzeige des Mangels bis zu dessen
Beseitigung.
3.3
Im Fall eines rechtzeitig gerügten und von dem Vermieter zu vertretenden
Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls des
Gerätes den Mietzins anteilig kürzen.
Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere
Schadenersatz und ausservertragliche Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter grob fahrlässig handelt.
4.
Arbeitszeit
Die Berechnung der Miete liegt die normale Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden pro
Tag, bei bis zu 22 Arbeitstagen im Monat, zugrunde
Darüber hinausgehende Zeiten der Benutzung des Gerätes gelten Überstunden.
Die Überstunden sind dem Vermieter monatlich oder (bei kürzeren Mietzeiten)
unverzügl. nach Mietende anzugeben und auf
Verlangen
zu belegen.
Bei fehlenden oder unregelm. Angaben über die Überstunden hat der Mieter eine
Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages
der Überstundenmiete an den Vermieter zu bezahlen.
5.
Mietberechnung und Mietzahlung
5.1
Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für das gemietete Gerät.
Die MwSt. und sämtl. Nebenkosten werden gesondert berechnet.
Bei längerer Mietzeit wird eine Zwischenrechnung gestellt.
Dasselbe gilt bei etwaiger Verlängerung der Mietzeit.
Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter schriftl.
Vereinbarung und nur zahlungshalber
angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von dem Vermieter auf die Forderung
(Kosten, Zinsen, Schadenersatz,Miete)
verrechnet.
Für jede Mahnung nach Verzug hat der Kunde die Kosten i.H.v. jeweils 15 Euro zu
ersetzen.
5.2
Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäss gezahlt, kommt er
anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt
ein Verstoss gegen eine Vertragsbestimmung insbesondere Gefährdung des
Eigentums von dem Vermieter an dem Gerät,
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, Zahlungseinstellung,
Scheck- oder Wechselproteste etc. vor, so
ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne weiteres auf Kosten des Mieters an
sich zu nehmen.
Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu
ermöglichen.
Die Rücknahme des Gerätes durch den Vermieter lässt die Verpflichtungen des
Mieters unberührt.
Der Vermieter behält sich auch die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
5.3
Gegenüber den Ansprüchen von dem Vermieter ist die Geltendmachung eines
Rückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung nur
möglich, wenn der Gegenanspruch des Mieters unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
6.
Sicherung Berechtigung
6.1
Zur Sicherung sämtl. gegenwärtiger und künftiger Ansprüche vom Vermieter tritt
der Mieter hiermit in Höhe des ges. vereinbarten
Mietzinses zuzügl. 25 % seiner Ansprüche gegenüber dem Bauherren , bei dem
gemieteten Geräte eingesetzt sind, an den
Vermieter ab, welcher die Abtretung annimmt.
6.2
Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, das Gerät während der Normalen
Geschäftszeit bei dem Mieter oder am Einsatzort zu
besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
7.
Nebenkosten, Versicherungen
7.1
Der Mieter hat sämtl. Nebenkosten, insbesondere Kosten für Auf- und Abladen,
Transport, Befestigung, Betriebsstoffe, Reinigung
usw. zusammen mit der Miete jeweils zuzügl. MwST. zu zahlen.
7.2
Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden
jeder Art, soweit versicherbar, zu Gunsten des
Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft
vor Beginn der Mietzeit dem Vermieter
vorzulegen.
Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzügl.
Mitteilung zu machen unter Angaben des Zeit-
punktes
und der Ursache des Schadensfalles sowie der Umfang der Beschädigung.
Der Mieter hat die versicherten Schäden unverzügl. auf seine Kosten zu
beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
8.
Pflichten des Mieters
8.1
Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät ordnungs- und vertragsgemäss
zu behandeln, insb. es vor Überbeanspruchungen
in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des
Gerätes Sorge zu tragen sowie notwendige
Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von
Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine
Kosten
vornehmen zu lassen.
Der Vermieter ist vom Mieter unverzügl. zu informieren, sobald ein
Instandsetzungsbedarf gleich welcher Art vorliegt.
Der Mieter ist berechtigt, ohne vorherige schriftl. Zustimmung von dem
Vermieter Veränderungen am Mietgegenstand insb.
An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
8.2
Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienung des
gemieteten Gerätes nur durch geeignete,
erfahrene Fachkräfte erfolgt.
Betriebsstoffe, Reinigungsmittel etc. müssen den Vorschriften des Vermieters
entsprechen und stets von einwandfreier
Beschaffenheit sein.
Der Mieter hat die Geräte ausserhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse
zu schützen und für ausreichende Bewachung
zu sorgen.
Fabrikseitig vorgeschriebene Inspektionen an Geräten und Maschinen hat der
Mieter unter Übernahme etwaiger Kosten und die
dazu erforderlichen Meldungen dem Vermieter rechtzeitig zugehen zu lassen.
9.
Beendigung der Mietzeit
9.1
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner
Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und
vertragsgemässem Zustand nach Wahl des Vermieters beim Vermieter oder einem
anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens
jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
9.2
Erfolgt die Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit
mit dem Tag der Absendung des Gerätes in
ordnungs- und vertragsgemässem Zustand durch den Mieter.
9.3
Die Mietzeit verlägert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, an der am
Mietgegenstand beim Kunden oder beim Vermieter
Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden.
10.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird das Gerät in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemässem Zustand
zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, das
Gerät
sofort auf Kosten des Mieters instand zu setzen.
Der Vermieter behält sich Schadenersatz vor.
11.
Kündigung
11.1
Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages
ausgeschlossen.
Dasselbe gilt für die vereinbarte Mindestmietzeit bei einem auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietvertrag.
Nach Ablauf der Mindestmietzeit kann der Mieter einen auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von
2
Wochen zum Monatsende durch Einschreibebriefe kündigen.
11.2
Unbeschadet seiner Rechte im Falle des Zahlungsverzuges kann der Vermieter den
Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen,
wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder das
gemietete Gerät ohne vorherige
schriftl. Einwilligung vom Vermieter an einen anderen als den vertraglich
vereinbarten Einsatzort verbringt.
12.
Verlust des Mietgegenstandes
Ist dem Mieter die Erfüllung seiner Rückgabeverpflichtung unmöglich, so hat er
nach Wahl vom Vermieter ein gleichwertiges
Ersatzgerät beizubringen oder Geldersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten.
13.
sonst. Bestimmungen
13.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und Kunden gilt
ausschliesslich das Recht der BRD.
Erfüllungsort ist der Sitz der Mietstation.
13.2
Ausschliesslicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten,
juristische Personen des öffentl. Rechts und Personen,
die im Inland keinen allg. Gerichtstand haben ist der Sitz der Mietstation.
Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsschluss ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort
ausserhalb der BRD verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt.
Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen die den
unwirksamen sowie dem Vertrag im
übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mögl. nahe
kommen.
Ebenso
ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke ausweist.